Gute Neuigkeiten – Inzidenzen sinken unter 100 – Öffnung an Pfingsten

20.05.2021

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Die Landesregierung Baden-Württemberg hat mit sofortiger Wirkung Öffnungsschritte für Beherbergungs-, Freizeit- und Gastronomiebetriebe in Landkreisen mit einem stabilen Inzidenzwert unter 100 erlassen. Dies bedeutet, dass sobald der Inzidenzwert in einem Landkreis an fünf aufeinander folgenden Werktagen unter 100 liegt, leichte Lockerungen in Kraft treten und auch touristische Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (wie Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Campingplätzen und ähnliche) wieder möglich sind.

Voraussetzungen:

Die Gäste müssen entweder geimpft, genesen oder getestet sein und müssen folgenden Nachweis mit sich führen, der vom Betrieb kontrolliert werden muss:

 

Getestete müssen bei der Anreise einen negativen Testnachweis von offiziellen Testzentren, Dienstleistungsbetrieben, Arbeitgebern oder Schulen nachweisen, der nicht älter als 24 Stunden ist. Auch Bescheinigungen von Selbsttests, die Betriebe vor Ort unter Überwachung einer hierzu geeigneten Person ausstellen, sind zulässig. Schnelltests, die von Gästen im privaten Umfeld ohne Überwachung des Dienstleisters durchgeführt wurden, berechtigen nicht zum Zugang.

 

Geimpfte benötigen eine mindestens seit 14 Tagen zurückliegende Zweitimpfung, als Nachweis dient der aktuelle Impfpass.

 

Genesene benötigen den Nachweis für einen positiven PCR-Test (oder einen anderen Nukleinsäurenachweis), der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. Auch hier gilt zusätzlich, dass die Freiheiten nur für Menschen ohne Covid-19-typische Krankheits-Symptome gelten.

 

Ausnahme: Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr. Diese haben immer ein Zutrittsrecht, auch ohne entsprechende Nachweise.

Jeder Betrieb ist verpflichtet, vor dem Zutritt der Gäste zu kontrollieren, ob sie „geimpft“, „genesen“ oder „getestet“ sind. Für Beherbergungsbetriebe ist die Vorlage des Impf- oder Genesenen-Nachweises einmalig oder des Testnachweises alle drei Tage während der Aufenthaltsdauer ausreichend; soweit bei einem Genesenen-Nachweis der Zeitraum von sechs Monaten während des Aufenthalts abläuft, ist ein Testnachweis ab diesem Zeitpunkt notwendig.

Kontaktdatenerfassung

Die Erfassung der Kontaktdaten ist zur Kontaktnachverfolgung weiterhin verpflichtend, auch für Geimpfte und Genesene. Die Betriebe müssen daher von ihren Gästen Vor- und Nachname, Anschrift, Zeitraum der Anwesenheit und soweit vorhanden, die Telefonnummer erfassen.
Bis auf die Telefonnummer sind diese Daten bereits über die Erfassung der Meldedaten (Meldeschein bzw. Online-Meldung) abgedeckt. Zusätzlich könnte die Luca-App zum Einsatz kommen.  

Inzidenz steigt wieder über 100

Wenn der Inzidenzwert von unter 100 wieder auf über 100 steigt, kann es passieren, dass die Bundesnotbremse wieder in Kraft tritt: Bei Überschreitung des Inzidenzwertes an drei aufeinander folgenden Tagen gibt es eine erneute Bekanntmachung der Stadt- oder Landkreise. Am übernächsten Tag nach Bekanntmachung haben die Betriebe wieder zu schließen.
Touristische Übernachtungsgäste, die bis zum Tag der öffentlichen Bekanntmachung des Inkrafttretens der Bundesnotbremse bereits eingecheckt haben oder spätestens am Tag der Bekanntmachung anreisen, müssen am übernächsten Tag nach der Bekanntmachung wieder abreisen. Wenn die Bundesnotbremse gilt, sind Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken untersagt. Leider können hierbei keine Ausnahmen gemacht werden. Die bundesrechtliche Regelung überlagert Landesregelungen.