Testpflicht entfällt mit der neuen Corona Landesverordnung

29.06.2021

Die Änderungen traten am Montag, 28. Juni 2021, in Kraft und beinhalten weitgehende Lockerungen für Gastronomie, Hotellerie und Freizeitangebote. So entfällt in den Inzidenzstufen 1 & 2 die generelle Nachweispflicht als getestet, geimpft oder genesen („3Gs“) bei der Übernachtung in Beherbergungsbetrieben sowie bei der Nutzung von gastronomischen Angeboten oder Freizeit- und Kultureinrichtungen.  Ab der Inzidenzstufe 3 treten jedoch erneut Verschärfungen in Kraft.
Für alle Einrichtungen gilt weiterhin grundsätzlich die Maskenpflicht, die Pflicht zur Kontaktdatenübermittlung sowie die Einhaltung der Abstandsregeln.  Nachfolgend erfahren Sie die wichtigsten Änderungen:

Ab heute, Dienstag, 29. Juni 2021, befindet sich der Bodenseekreis in der Inzidenzstufe 1 (unter 10). Bitte beachten Sie für die geltenden Regelungen immer den aktuellen Inzidenzwert des Bodenseekreises.

Folgende Regelungen treten somit in Kraft:

 

Die touristische Beherbergung ist ohne einen Nachweis der 3 G’s (Getestet, Genesen oder Geimpft) erlaubt. Kontaktnachverfolgung und Hygieneregeln müssen weiterhin eingehalten und vorgenommen werden. Gültig bei einer Inzidenz unter 35.

 

Gastronomie und Vergnügungsstätten dürfen ohne besondere Regelung und ohne Beschränkung der Personenzahl öffnen. Kontaktnachverfolgung und Hygieneregeln müssen weiterhin eingehalten und vorgenommen werden. Gültig bei einer Inzidenz unter 35.

 

Kultureinrichtungen wie Galerien, Museen sowie Freizeiteinrichtungen wie Freizeitparks, Schwimmbäder usw. dürfen im Freien und in geschlossenen Räumen ohne Beschränkung der Personenzahl öffnen.

 

Bitte beachten Sie folgenden Hinweis für die Schifffahrt: Für Linienfahrten wird kein 3 G Nachweis benötigt. Bei Rund- oder Genussfahrten sowie der Gästebegrüßungsfahrt wird weiterhin ein 3 G Nachweis benötigt.

 

Öffentliche Veranstaltungen (wie Theater, Stadtfest, Konzert usw.) dürfen im Freien max. 1.500 Personen (über 300 Personen mit Maskenpflicht) und in geschlossenen Räumen max. 500 Personen zulassen.